Der Umgang der UN und des IStGH mit dem Darfur-Konflikt

17.11.2010

Auf Grund der zu Beginn des Darfur-Konflikts laufenden Friedensgespräche zwischen Nord- und Südsudan wurden die Entwicklungen in der westlichen Peripherie Sudans zunächst von der internationalen Gemeinschaft verdrängt. Erst am 26. Mai 2004 wurde der Konflikt erstmals im Sicherheitsrat diskutiert und in der Resolution 1566 vom 30. Juli 2004 die Vermutung geäußert, dass es sich um eine den internationalen Frieden gefährdende Auseinandersetzung handeln könnte. In dieser Resolution wurde die sudanesische Regierung außerdem auffordert, die Milizen zu entwaffnen und über die begangenen Verbrechen Recht zu sprechen. Bei Nichteinhaltung drohte der Sicherheitsrat mit friedlichen Sanktionsmaßnahmen gemäß Art. 41 UN-Charta.

Um unabhängige Informationen über die Ereignisse in der Darfur-Region zu erhalten, beschloss der Sicherheitsrat mit der Resolution 1564 einen Untersuchungsausschuss zu bilden, der vom 25. Oktober 2004 bis zum 25. Januar 2005 einen Bericht über den Konflikt verfassen sollte. Der Untersuchungsausschuss stellte fest, dass die Täter vor ein Gericht zu stellen seien. Hierbei ergeben sich jedoch Legitimationsprobleme, da zum einen der IStGH ein von der UN unabhängiges Gericht ist und der Sicherheitsrat damit nicht einfach Haftbefehle an den IStGH weiterleiten kann. Zum anderen hatte der Sudan das Römische Statut, das der Arbeit des IStGH zu Grunde liegt, im September 2000 unterzeichnet. Er hat diese Unterschrift im August 2008 aber wieder zurück gezogen.

Die Resolution 1593, die diese Probleme im rechts-theoretischen Rahmen löst, wurde am 31. März 2005 verabschiedet. Laut Condorelli stimmten 11 Staaten für die Empfehlung an den IStGH, einen Haftbefehl gegen al-Bashir zu erlassen. Vier Staaten enthielten sich, darunter China und die USA. Dies liegt unter anderem daran, dass beide Staaten ebenfalls das Römische Statut nicht unterzeichnet haben. Eine Zustimmung zu der Resolution hätte also praktisch eine Zustimmung zur Legitimität des IStGH bedeutet.

Die UN kann bei bestehender Bedrohung des „Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ Sanktionen erlassen. Alle Vertragsstaaten des Römischen Statuts dazu verpflichtet mit dem IStGH zusammen zu arbeiten. Alle Nicht-Mitglieder des IStGH sind vom Sicherheitsrat durch Resolution dazu angehalten mit IStGH wenigstens zu kooperieren.

Der Resolution 1593 folgend, beauftragte Luis Moreno Ocampo, der seit April 2003 Chefankläger des IStGH ist, am 6.6.2005 die erste vorgerichtliche Kammer Ermittlungen wegen vermuteter Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen einzuleiten. Der Gerichtshof erließ daraufhin im April 2007 zunächst Haftbefehle gegen Ali Kushayb, einen Janjaweed-Führer, und gegen Ahmad Harun, den ehemaligen sudanesischen Innenminister. Am 14. 7. 2008 folgte dann der Antrag von Luis Moreno Ocampo, auch gegen den amtierenden Staatschefs des Sudan al-Bashir einen Haftbefehl zu erlassen. Diesem wurde nach der Prüfung durch die erste vorgerichtliche Kammer am 4. März 2009 stattgegeben. Der Haftbefehl gegen al-Bashir ist damit der erste, der gegen einen amtierenden Staatschef durch den IStGH ausgestellt wird. Den Anklagepunkten Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen wurde am 10. Juli 2010 die Anklage wegen Völkermord hinzugefügt.

Al-Bashir ist de jure und de facto Präsident des Sudans und damit auch der Befehlshaber über die Streitkräfte. Demnach ist er als indirekter Täter für die Verbrechen in Darfur verantwortlich. Al-Bashir ist als amtierendes Staatsoberhaupt sowohl in nationalem Recht, als auch durch Völkerrecht unter dem Immunitätsgrundsatz vor strafrechtlicher Verfolgung während seiner Amtszeit geschützt. Laut einer Entscheidung des IGH gilt im Rahmen des Völkerrechts, dass auch bei Völkerrechtsverbrechen die Immunität von Staatsbediensteten gewahrt bleibt. Es ist allerdings völkergewohnheitsrechtlich unklar, ob dieser Grundsatz nur vor staatlichen oder auch vor internationalen Gerichten gilt. Unter der Annahme, dass der Haftbefehl gegen al-Bashir rechtlich legitim ist, stellt sich in der Realität das Problem der Auslieferung. Theoretisch sind alle Vertragsstaaten des Römischen Statuts, alle Nicht-Vertragsstaaten und alle Mitglieder des Sicherheitsrats aufgerufen, so auch der Sudan selbst.

Bis heute wurde al-Bashir nicht festgenommen, obwohl er mehrfach ins Ausland reiste. Zuletzt war er ins Nachbarland Tschad, der das Römische Statut ratifiziert hat und deshalb theoretisch dazu verpflichtet ist al-Bashir festzunehmen.

Kritiker der Anklage sind nicht nur jene, die hinter al-Bashir stehen, sondern auch jene, die fürchten, dass nach einer Festnahme die Situation im gesamten Sudan eskalieren könnte. Besonders auf den Friedensprozess und das bevorstehende Referendum im Südsudan könnten stark beeinträchtigt werden, wenn die Zentralmacht in Khartum führungslos wird.

 

 

Quellen:

 

- Dr. Boris Burghardt; Julia Geneuss (2009): Der Präsident und sein Gericht, Die Entscheidung des

Internationalen Strafgerichtshofs über den Erlass eines Haftbefehls gegen Al Bashir, in ZIS 4/09; http://www.zisonline.com/dat/artikel/2009_4_303.pdf

- Condorelli, Luigi; Ciampi, Aannalisa; Comments on the Security Council Referral of the Situation in Darfur to the IStGH; in: Journal of International Criminal Justice; 2005

- Fixxon, Oliver; Der Internationale Strafgerichtshof: Seine Entstehung und seine Stellung im Völkerrecht; in: Kirsch, Stefan (Hrsg.); Internationale Strafgerichthöfe, Baden-Baden, 2005

- Happold, Matthew; Darfur, the Security Council, and the International Criminal Court; in: International and Comparative Law Quarterly; 2008

- Summary of the Decision of the Pre Trial Chamber I on the prosecution’s application for a warrant of arrest for Omar Hassan Ahmad Al Bashir; Press Release, International Criminal Court, March, 2009

- United Nations Treaty Collection, Chapter XVII Penal Matters, 10. Rome Statute of the International Criminal Court Rome, 17 July 1998; 5.7.2009, http://treaties.un.org/Pages/